Urteil zur Tierhaltung – Vermieter müssen auch große Hunde akzeptieren
Posted on | Mai 20, 2013 | Kommentare deaktiviert für Urteil zur Tierhaltung – Vermieter müssen auch große Hunde akzeptieren
In dem konkreten Fall ging es um eine Altbauwohnung in Hamburg. Ein Mieter hielt dort im dritten Stock einen schottischen Hütehund. Der Hund der Rasse „Bearded Collie“ hat ein langes Fell und wiegt in der Regel zwischen 18 und 28 Kilogramm. Der Vermieter verklagte den Hundehalter und wollte ihn so zur Abschaffung des Tieres zwingen, da der Hund in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne.
Zur weiteren Begründung stützte er sich auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Hund zu groß und zu schwer sei. Hierdurch werde die Wohnung in erhöhtem Maße abgenutzt.
Der BGH wies die Klage ab. Entscheidend sei der Wortlaut im Mietvertrag. So lange hier die Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten sei beziehungsweise von einer Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde, dürfe ein Mieter auch einen Beardet Collie in der Mietwohnung halten. Das gelte auch für eine Altbau-Etagenwohnung im dritten Obergeschoss in einer Großstadt, wie Hamburg, erst recht bei einer 95 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung mit Abstellkammer, Küche, Diele, WC, Bad und Balkon.